BEZIRKSFEUERWEHRVERBAND

DORNECK - THIERSTEIN

S T A T U T E N

 

 

I. Zweck des Verbandes

 

 

Art. 1

Der Bezirksfeuerwehrverband Dorneck-Thierstein, nachstehend

BFVDT genannt, als Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB,

bezweckt die Förderung und Hebung des gesamten Feuerwehr-

wesens in den Bezirken Dorneck und Thierstein durch:

 

Zweck

 

 

 

 

 

 

 

a)   Durchführung von Ausbildungskursen, Vorträgen,

      Rapporten und anderen feuerwehrtechnischen Veranstaltungen

 

Ausbildung

 

 

 

 

b)   Formulierung von Anträgen und Wünsche an das

      kantonale Feuerwehrinspektorat, an die Behörden und an

      den kantonalen Feuerwehrverband.

 

Administration

 

 

 

 

 

 

 

c)   Präsentation der Feuerwehren, des Bezirksverbandes und

      deren Aktivitäten durch gezielte Medienaktivitäten

 

Medien

 

 

 

 

d)   Mithilfe bei der Lösung von Feuerwehrproblemen der

 

Beratung

 

      Verbandssektionen.

 

 

 

 

 

 

Für alle vom Verband direkt oder indirekt veranstalteten Kurse

Übungen usw. gelten die vom SFV und SKFV aufgestellten

Reglemente, Richtlinien und die Weisungen des Feuerwehr-

Inspektorrates

 

 

 

 

 

 

 

Der BFVDT hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

Sitz

 

 

 

 

Art. 2

II. Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

Der Verband setzt sich zusammen aus:

a)       den Ortsfeuerwehren

b)       den Betriebsfeuerwehren

c)       den Ehrenmitgliedern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Aufnahme von Orts- und Betriebsfeuerwehren erfolgt nach

schriftlicher Anmeldung an den Vorstand durch die Delegierten-

versammlung mit einfachem Stimmenmehr.

 

Aufnahme

 

 

 

 

 

Personen, die sich im Verband ausserordentlich verdient gemacht

haben, können auf Vorschlag der Mitglieder oder Antrag des

Vorstandes an der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied

ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

Für den Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand auf Ende eines

Kalenderjahres eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen.

Auch im Falle des Austritts ist den Verpflichtungen gegenüber

dem Verband in jedem Fall bis Ende Kalenderjahr nachzukommen.

 

Austritt

 

 

 

 

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem BFVDT gegenüber trotz

Mahnung nicht nachkommen, können auf Vorschlag des Vorstandes an der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

 

Ausschluss

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die

Delegiertenversammlung zu, jedoch kein Anrecht auf das

Verbandsvermögen.

 

Rekursrecht

Art. 3

III. Organisation

 

 

 

Die Organe des Verbandes sind:

a)   die Delegiertenversammlung

b)   der Vorstand

c)   Rechnungsrevisoren

 

Organe

 

 

Art. 4

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des

BFVDT. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im

1. Jahresquartal statt.

Eine ausserordentliche  Delegiertenversammlung wird einberufen:

·        Wenn es der Vorstand als nötig erachtet.

·        Wenn es 1/5 der Delegierten verlangen.

 

Die ausserordentliche Delegiertenversammlung muss innerhalb

von 2 Monaten nach der Eingabe stattfinden.

 

Die Einladung zur ordentlichen, wie auch zur ausserordentlichen

Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern mit der Traktanden-

liste spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

 

Delegierten-

 

versammlung

 

 

 

 

Art. 5

Stimmberechtigte sind:

 

Stimmrecht

 

 - die Mitglieder des Vorstandes

 

 

 - die Ehrenmitglieder

 

 

 - die Orts- und Betriebsfeuerwehren und zwar:

Typ I + II                                        2 Delegierte

Typ III                                             3 Delegierte

Typ IV                                            4 Delegierte

Typ V                                             5 Delegierte

 

 

Art. 6

Weitere Mitglieder der Sektionen können der Delegierten-

versammlung als Gäste beiwohnen. Sie haben jedoch kein

Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

 

Ausnahmen

 

Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder können

nicht gleichzeitig als Delegierte bestimmt werden.

 

 

Art. 7

Für alle Beschlussfassungen im Vorstand und an der Dele-

giertenversammlung, mit Ausnahme von Artikel 31,

entscheidet das relative Mehr. Der Präsident stimmt mit. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag, dem der Präsident zugestimmt

hat als angenommen.

 

Abstimmungen

 

Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute und im 2.

Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los.

 

Wahlen

 

Geheime Abstimmungen können von einem Drittel der

Stimmberechtigten verlangt werden.

 

 

IV. Geschäfte der Delegiertenversammlun

 

Art. 8

Die ordentliche Delegiertenversammlung hat folgende

 

Traktanden

verpflichtende Traktanden:

 - Feststellen der Präsenz

 - Genehmigung   a) des Protokolls

                             b) des Jahresberichtes

                             c) der Verbandsrechnung

 - Aufnahmen und Austritte

 - Wahlen             a) des Präsidenten

                             b) des Vorstandes

                             c) des Fähnrichs

                             d) des Pressechefs

                             e) des Tagungsortes der nächsten Versammlung

 - Genehmigung des Arbeitsprogrammes

 - Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge

 - Behandlung von Anträge

 - Ehrungen

 - Verschiedenes

 

Art. 9

Anträge zu Handen der Delegiertenversammlung müssen dem

Präsidenten spätestens 30 Tage vorher schriftlich und begründet

eingereicht werden.

 

Anträge

 

 

V. Vorstand

 

Art. 10

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Davon haben 3 Personen

aus dem Bezirk Dorneck und 3 Personen aus dem Bezirk

Thierstein Einsitz.

-          Präsident

-          Vizepräsident

-          Aktuar

-          Kassier

-          technischer Leiter

-          Beisitzer

 

Vorstand

 

In den Vorstand sind nur aktive Feuerwehrleute wählbar.

 

Wählbarkeit

 

 

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Amtsdauer

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

 

Art. 11

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. In dessen Namen

führen rechtsverbindliche Unterschrift:

          Präsident einzeln oder

          Vizepräsident mit Aktuar oder Kassier kollektiv

 

Unterschrift

 

Art. 12

Dem Präsidenten steht das Recht zu, den Vorstand zu Sitzungen

einzuladen, so oft er es als notwendig erachtet. Er ist hierzu

verpflichtet, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

Der Präsident leitet die Geschäfte des Vorstandes und führt an der

Delegiertenversammlung den Vorsitz. Er ist von Amtes wegen

Mitglied des erweiterten Vorstandes des SKFV.

 

Präsident

Art. 13

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und

übernimmt bei dessen Abwesenheit die Funktion des

Präsidenten.

 

Vizepräsident

Art. 14

Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen. Er besorgt

sämtliche Korrespondenz und verwaltet das Verbandsarchiv.

 

Aktuar

Art. 15

Der Kassier leitet die Kassengeschäfte und legt darüber jährlich

Rechnung ab. Er ist für den Eingang der Mitgliederbeiträge, Bussen, 

etc. verantwortlich. Für die Geschäfte zeichnet er allein. 

Im Verhinderungsfall zeichnet der Präsident einzeln, oder der 

Vizepräsident mit dem Aktuar kollektiv zu zweien.

 

Kassier

 

 

Art. 16

Die Aufgaben des technischen Leiters gliedern sich wie folgt:

-          Bearbeitung der vom SKFV und Feuerwehrinspektorat zugewiesenen Aufgaben.

-          Aufstellen von Kurs-, Ausbildungs- und verbandsinternen Stoffprogrammen.

-          Veranstalten von Vorträgen, Filmen etc.

-          Förderung der regionalen Zusammenarbeit.

 

technischer

 

Leiter

Art. 17

Der Vorstand delegiert einen Vertreter des Verbandes zum Besuch 

von Uebungen oder Veranstaltungen der Sektionen.

 

Abordnungen

Art. 18

Die Vorstandsmitglieder und delegierte Vertreter des Vorstandes 

erhalten für ihre Beanspruchungen, Sitzungen, Abordnungen und

Tagungen, ein Sitzungs- oder Taggeld, nebst der Reiseent-schädigung.

 

Die entsprechenden Entschädigungen werden durch die Delegierten- 

versammlung festgelegt.

 

Büro- und Portoauslagen sind separat zu verrechnen. 

Die Ansätze werden im Anhang geregelt.

 

Entschädigungen

Art. 19

Der von der Delegiertenversammlung festgelegte Tagungsort ist

für das laufende Jahr Kontrollstelle und hat aus den eigenen Reihen 

2 Rechnungsrevisoren zu stellen.

 

Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier vorgelegte 

Rechnung zu prüfen und zu Handen der Delegiertenversammlung 

schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Rechnungs-

revisoren

Art. 20

Die Medientätigkeit  des Verbandes untersteht der Aufsicht des

Vorstandes.

 

Medien

Art. 21

Für spezielle Aufgaben können weitere Personen zugezogen

werden. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.

 

Spezielle

 

Aufgaben

 

IV. Finanzen

 

Art. 22

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

-          den Jahresbeiträgen der Sektionen

-          den Beiträgen des SKFV und der SGV

-          Bussen

-          Schenkungen und Zuwendungen

 

Einnahmen

Art. 23

Der Jahresbeitrag der Verbandsmitglieder wird jährlich an der

Delegiertenversammlung festgelegt und mit der Annahme durch

die Delegiertenversammlung fällig. Er wird vom Kassier im Verlauf 

des nächsten Kalenderquartals erhoben.

 

Jahresbeitrag

Art. 24

Für entstandene Mehrkosten bei der Durchführung von Aus- und

Weiterbildungskursen, Veranstaltungen, Entschädigungen an 

Instruktionspersonal infolge gemeldeter, aber nicht erschienener 

Feuerwehrleute, sind die fehlbaren Sektionen entschädigungs- 

pflichtig. Der Kurskommandant stellt von Fall zu Fall Antrag z. H.

des Vorstandes. Beschwerdeinstanz ist der Friedensrichter.

 

Bussen

Art. 25

Für die Verbindlichkeit des BFVDT haftet das Verbandsvermögen.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Haftung

Art. 26

Die für die Beitragshöhe massgebende Einwohnerzahl wird jährlich erhoben.

 

Beitragserhöhung

Quelle: Amt für Finanzen, Abt. Finanzausgleich und Statisktik,  Kt. Solothurn

       

 

VII. Verbandseigenes Material

Art. 27

Die Verbandsfahne wird gemäss Fahnenreglement eingesetzt.

 

Verbandsfahne

Art. 28

Das Verbandsmobiliar wird gemäss entsprechendem Reglement 

 

Verbandsmobiliar

eingesetzt.

VIII. Arbeitsprogramm

 

Art. 29

Für die Durchführung des alljährlichen Tätigkeitsprogrammes sind 

die zwischen dem SKFV und dem Feuerwehrinspektorat getroffenen

Vereinbarungen massgebend.

 

Der BFVDT kann mit dem Arbeitsprogramm in den verschiedenen 

Teilgebieten des Feuerwehrwesens durch eigene Initiative und Ideen 

die Aus- und Weiterbildung fördern.

 

Tätigkeiten

 

Die Sektionen helfen mit, das Arbeitsprogramm durchzuführen,

indem sie Objekte, Übungsanlagen, sowie Feuerwehrgerätschaften

und Hilfspersonal zur Verfügung stellen

 

Mithilfe der

 

Sektionen

 

IX. Statuten-Revision

 

Art. 30

Eine Abstimmung über Statutenrevision muss erfolgen:

a)   auf Antrag des Vorstandes

b)   auf Beschluss der Delegiertenversammlung 

 

Zuständigkeiten

 

Der Vorstand bereitet eine allfällige Statutenrevision im Sinne 

von den Mitgliedern gestellten oder eigenen Anträgen vor. Die 

revidierten Statuten werden der Delegiertenversammlung unterbreitet 

und treten mit dem Tage der Genehmigung durch dieselbe in Kraft.

X. Schlussbestimmungen

 

Art. 31

Für eine Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von

mindestens drei Vierteln der Stimmberechtigten. Im Falle einer

Auflösung des Verbandes muss das vorhandene Verbandsvermögen inklusive aller Schriften dem Solothurner Kantonalfeuerwehrverband, zu Handen eines sich eventuell später neu zu gründenden Bezirksverbandes, in Verwahrung gegeben werden.

 

Auflösung

 

Art. 32

Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten fallen diejenigen des Bezirk-

feuerwehrverbandes Dorneck vom 28. Februar 1997 und des 

Bezirksfeuerwehrverbandes Thierstein vom 10. Februar 1995

sowie die Aenderungen vom 9. März 2001 ausser Kraft.

 

Inkrafttreten

 

Beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 1. März 2002

in Kleinlützel

 

                                Bezirksfeuerwehrverband Dorneck-Thierstein

 

 

                                Der Präsident              Der Aktuar

                                Roland Matthes           Rainer Tschan

 

 

Änderung der Statuten

Anlässlich einer Vereinfachung zur Berechnung der Mitgliederbeiträge wird Artikel 26 auf folgenden Wortlaut geändert:

Die für die Beitragshöhe massgebende Einwohnerzahl wird jährlich erhoben. Quelle: Amt für Finanzen, Abt. Finanzausgleich und Statisktik,  Kt. Solothurn

Genehmigt an der 4. Delegiertenversammlung vom 24. März 2006 in Nunningen.